Wer hält die Daten? – Fragen zum GeoZG
25. November 2008 | Von ttm | Rubrik: PolitischesDas neue Geodatenzugangsgesetz wirft offenbar ein paar Fragen auf, wie aus einem Kommentar zum entsprechenden Beitrag auf “Geografitti” hervorgeht. Das Einverständnis des Kommentatoren annehmend, wiederhole ich seine Überlegungen hier nochmal:
“Als kommunales Gebietsrechenzentrum im Süd-Westfälischen Raum sind nun mit der in Kraft getretenen endgültigen Fassung noch einige Fragen unbeantwortet. Auf den ersten Blick hat es den Anschein, als seien die Kommunen nicht betroffen. In NRW ist das Kataster- und Vermessungswesen kommunalisiert, d.h. die GeoBasisdaten (u.a. Liegenschaftskarte) wird von den Kreisen und kreisfreien Städten primär erstellt. Ähnlich sieht es mit Adressdaten, insbesondere Straßennahmen und Straßenschlüsseln aus. Sind nun die Kommunen (Städte, Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte) geodatenhaltende Stellen oder nicht?.
§5, Abs. 2 gibt hierzu keine explizite Antwort sondern sorgt eher für Verwirrung. Der Abs. 3 sorgt dann noch zusätzlich für Aufregung, da gemäß diesem Zwang erheblich in Infrastruktur, Systeme und Verfahrenslösungen auf kommunaler Ebene investiert werden müsste. Dies steht wiederum im krassen Widerspruch zur Gesetzesbegründung, Teil A, Unterpunkt 5. Wer kann hier Klarheit schaffen?
Das Thema Schutz von personenbezogenen Daten ist ebenfalls unzureichend geregelt. Gerade die Daten des Liegenschaftskataster bestehen zu einem großen Teil aus Eigentümerdaten, Grundtücksgrößen, Ertragsmesszahlen, Grundbucheintragungen u.v.m. Wer trennt hier die schützenswerten Daten von den Daten des öffentlichen Interesses?”
Nun bin in kein Jurist (und schon gar nicht für Textexegesen des Gesetgebers zuständig), aber dennoch der Versuch einer Antwort. Wer sich berufen fühlt, mag widersprechen oder zustimmen.
Dreh- und Angelpunkt des Problems scheint mir die Frage zu sein, wer datenhaltende Stelle im Sinne des Gesetzes ist. Das sind m.E. eindeutig Bund und Länder. Kommunen sind im Gesetz selber nicht ausdrücklich genannt. Wenn ein Land wie zum Beispiel NRW als datenhaltende Stelle im Sinne de GeoZG seine Zuständigkeit für die Geobasisdaten kommunalisiert, ist das gewissermaßen sein Problem. Allein das Land bleibt den Regelungen des GeoZG – insbesondere dem genannten Absatz 3 des §5 – verpflichtet. Es bleibt daher auch dem Land überlassen, wie es diese Verpflichtungen realisiert. Damit ergibt sich aus dem Gesetz für die Kommunen weder unmittelbare Kosten noch Investitionsbedarf.
Wenn allerdings das Land seine Verpflichtungen aus dem Gesetz in einem kommunalisierten System gewissermaßen an die Kommunen durchreicht und diese im Binnenverhältnis Land-Kommune auf entsprechende Regelungen zur Datenaufbereitung und Formatierung im Rahmen einer GDI festlegt, enstehen den Kommunen mittelbare Kosten.
Korrekterweise müsste das Land diese Kosten entweder ersetzen oder aber die Kommuen zu nichts verpflichten, die Daten einsammeln, wie sie sind und in eigener Verantwortung gegenüber dem Bund gemäß den Verpflichtungen des GeoZG aufbereiten und zur Verfügung stellen. Dort wo das Katasterwesen zentrale Ländersache ist, dürfte das ohnehin kein Problem sein. Im Fall NRW mit einem aufgelösten Landesvermessungsamt darf man aber getrost vermuten, dass die Kommunen das Problem lösen müssen. Faktisch gilt dann nicht das GeoZG, sondern das Recht des Stärkeren. Könnte ein interessanter Rechtsstreit werden….
Letzlich kann ein Bundesgesetz die jeweiligen Besonderheiten der inneren Organisation des Katasterwesens in den Ländern nicht berücksichtigen und die Länder würden sich erfahrungsgemäß jede Einmischung verbitten, wie sie ihr Katasterwesen organisieren, ob nun zentral oder kommunalisiert.
Was die Frage des Datenschutzes betrifft, haben in der Tat die jeweilig angefragten Behörden das Problem eine Güterabwägung vorzunehmen, ohne dass das Gesetz dafür einen expliziten Regelungsrahmen vorgibt. Der Regelungsrahmen ergibt sich laut GeoZG §12, Abs. 2 aus dem Umweltinformationsgesetz und m.E auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes, die durch das neue Gesetz ja nicht einfach außer Kraft gesetzt werden können. Praktisch heißt das, Behörden werden Entscheidungen treffen und Verwaltungsgerichte werden diese Entscheidungen früher oder später überrpüfen, so dass sich sukzessive die notwendige Rechtssicherheit einstellt.