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    Vier Thesen zum Datenschutz    

    15

    Februar
    2010
    15 Februar, 2010 von in Großer Bruder sieht Dich Antworten

    Dieser (Eigen-)Bericht über das Symposium „Rechtsfragen der Geoinformation“ ist symptomatisch für die aktuelle Diskussion zum Thema Datenschutz. So wie in dem Bericht munter allerlei Themen durcheinander geworfen werden, wirft auch die Datenschutzdebatte insgesamt und in Bezug auf geographische Daten speziell einiges durcheinander. Da springt man vom Urheberrecht zum allgemeinen Datenschutz, von dort zu INSPIRE und dann zu speziellen Regelungen wie dem (oder auch den) Geodatenzugangsgesetz(en der Länder) oder dem Satellitendatensicherheitsgesetz. Letztere beiden haben mit Datenschutz eigentlich nur ganz am Rande etwas zu tun – aber das hat die FDP schon seinerzeit bei den Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren nicht begriffen. Am Ende werden zahlreiche Detailfragen überblickslos in einem einzigen großen Topf verquirlt und so allgemeine Unübersichtlichkeit produziert. Dem möchte ich jetzt vier einfache, bisweilen etwas steile, aber zumindest verständliche Thesen entgegensetzen, die vielleicht helfen können, die Gefechtslage bei der Diskussion um Datenschutz allgemein und Geodaten speziell etwas durchschaubarer zu machen:

    • Datenschutz ist Grundrechtsschutz – nicht mehr und nicht weniger

    Das klingt banal, möchte ich aber gleich zu Beginn nochmal in Erinnerung rufen. Es geht nicht um die Daten, es geht um das Recht jedes Einzelnen, Informationen über sich kontrollieren zu können.

    • Die Definition des Einzelnen für Privatheit, kann nicht der Maßstab des Datenschutzes sein

    Das klingen nur auf den ersten Blick überraschend, doch dies muss gelten, wil man überhaupt so etwas wie einen gesellschaftlichen Konsens zum Thema Datenschutz finden. Denn darum geht es: Eine Übereinkunft zu finden, wo die Öffentlichkeit beginnt, die der Einzelne eben nicht mehr kontrollieren kann und wo die Privatsphäre endet, für die der einzelne jedes Recht hat, diese zu kontrollieren. Und das kann sich notwendigerweise nicht nach subjektiven Befindlichkeiten richten.

    Nicht nach der Befindlichkeit von Hauseigentümern, die die Ablichtung ihrer Besitztümer als Eingriff in die Privatsphäre empfinden (was aufgrund einer Klage gegen dieses Angebot das Landgericht Köln übrigens verneint hat, ein mit Blick auf Google Streetview interessantes Urteil), nicht nach der Befindlichkeit einzelner Fürstinnen und Fürsten, die mit dem Hinweis auf dem Recht am eigenen Bild ihre Privatsphäre sehr weit in den öffentlichen Raum ausdehnen möchten, und nicht nach der Befindlichkeit des Facebook-Bloggers, der ausführlich seinen jüngsten Besuch beim Proktologen bebildert und den öffentlichen Raum sehr weit in sein Privatleben hinein lässt. Grundrechte kümmern sich nicht um Befindlichkeiten und nur weil in sozialen Netzwerken zahlreiche personengebundene Informationen von den Personen selbst hinterlegt werden, lässt sich daraus noch keine Rechtfertigung ableiten, massenhafte Datensammlungen an dritten Stellen zu beginnen.

    • Wenn Unternehmen von Datenschutz reden, haben sie stets ein kommerzielles Interesse

    Und abhängig von diesem Interesse suchen und finden sie Argumente für oder gegen detaillierte Regelungen, die ihr jeweilliges Geschäftsmodell berühren. Regelungen die sie nicht betreffen, interessieren sie auch nicht. Unternehmen sind schlicht keine moralischen Instanzen und sie haben kein Rechtsempfinden – auch wenn ihre Geschäftsführer, Eigentümer und Vorstände das natürlich jederzeit und ganz besonders am Sonntag abstreiten. Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich finde diese moralfreie, interessengeleitete Grundhaltung nicht verwerflich, sondern im Sinne der Unternehmen hochgradig nützlich. Man sollte sich diese Haltung nur stets vergegenwärtigen, wenn von Unternehmensseite mal ein strengeres Urheberrecht und dann wieder ein lascherer Datenschutz gefordert wird. Man kann es auch ganz kurz sagen: Die Argumente von Unternehmen sind bei Fragen des Datenschutzes keinen Pfifferling wert, weil der Schutz der Grundrechte nur dann ein primäres unternehmerisches Interesse ist, wenn das Geschäftsmodell auf deren Existenz beruht. Das ist höchst selten der Fall.

    • Das entscheidende Problem ist die große Datengläubigkeit

    Entschiedene Datenschützer wie begeisterte Befürworter staatlicher und privater Vorratsdatenspeicherei eint der Glaube an die Daten. Die einen fürchten den gläsernenen Bürger, die anderen wollen ihn – doch beide glauben, dass es ihn geben könnte. Dabei ist das Bild vom gläsernen Bürger mindestens irreführend. Man kann auch mit noch so vielen Daten nicht in den individuellen Kopf hinein schauen. Es gibt nur Wahrscheinlichkeiten. Daten machen den Einzelnen nicht durchschaubar, sie produzieren nur einen mehr oder weniger scharfen Schatten der Person. Aus diesem Schatten versuchen die Nutzer der Daten, Rückschlüsse auf die Person zu ziehen – und gerade das ist gefährlich, weil diese Schlüsse so fürchterlich falsch sein können, wie jeder Schattenspieler weiß.

    Bislang wecken große Datensammlungen stets Begehrlichkeiten, weil darin neue Erkennntnisse funkeln. Für denjenigen, der die Grenzen dieser Erkenntnisse erkennt, verliert das Funkeln jedoch schnell an Glanz. Wer aber, wie die Verbrauchschutzministerin Ilse Aigner in Google StreetView eine „millionenfache Verletzung der Privatspähre“ erkennt, betont noch den Glanz, den er ( in diesem Fall „sie“) dann als verführerisch brandmarken kann. Das ist aber nur moralinsaures Gewäsch – Aufklärung sieht anders aus. Das Problem sind eben nicht (allein) die Bilder, sondern der Glaube daran, dass sich daraus in Kombination mit vielen anderen Daten eine 1:1 Abbildung der Wirklichkeit erstellen lässt. Tatsächlich wird die Wirklichkeit in Daten immer nur modelliert – das gilt insbesondere für Geodaten. Und der Versuch die Komplexität der Realität in einen Modell vollständig abzubilden ist noch stets gescheitert.

    Das gesamte Geomarketing beruht auf Annahmen und Wahrscheinlichkeiten. Es funktioniert in der Masse und versagt im Einzelfall. Man kann durch gute Adressqualifizierungen vielleicht Umsätze erhöhen – aber ob ein einzelner Mensch kreditwürdig ist, sagen die Daten nicht. Und abseits statistischer Modelle und ausgebufften Data-Minings können Daten auch schlicht falsch sein. Das gilt für Schufa-Einträge, das gilt für Mobilfunk-Verbindunsgdaten und das gilt für Katasterkarten. Der Datenschatten mag dann einen scharfen Umriss haben, aber er ist in Wirklichkeit ungemein verzerrt. Trotzdem kann aus falschen Daten irgendwann Realität werden, getreu dem jüdischen Sprichwort: Wenn Hundert Leute sagen, dass du pleite bist, dann bist Du auch irgendwann pleite. Darin liegt die eigentliche Gefahr.

    • Was ist die Konsequenz aus diesen Überlegungen?

    Datenschutz ist als Grundrechtsschutz notwendig. Der Staat als Hüter der Grundrechte versagt, wenn er selbst zum Datensammler wird. Insofern zählt Datenschutz oder das vom Verfassungsgericht postulierte „Recht auf die informationelle Selbstbestimmung“ in den Kanon der klassischen Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem allzu forschen Eingriff des Staates in das Leben seiner Bürger. Auf der anderen Seite sollten gerade jene Teile von Politik und Gesellschaft, die sich gegen die fortwährenden private und staatliche Datensammelei wehren, nicht zugleich fortlaufend den Glauben der Datensammler an ihren heiligen Gral bestätigen. Viel zu viele Entscheidungen gründen sich auf Datenanalysen, deren Fundamente lediglich auf einer Kette von Annahmen und Wahrscheinlichkeiten ruhen. Die Errungenschaft des westlichen Wertesystems ist das Individuum. Es gibt keinen Grund die Vorstellung vom Wert des Einzelnen, in Massendaten zu begraben.


    3 Kommentare über Vier Thesen zum Datenschutz

    1. Pingback Der halböffentliche Raum – neun Thesen zum Datenschutz - Geografitti - nicht nur Geografisches

    2. Pingback StreetView und der Datenschutz - Geografitti - nicht nur Geografisches

    3. paul sagt:

      Wenn Politiker von Datenschutz reden, haben sie meist ein populistisches Interesse.

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