Ich hätte Buch darüber führen sollen, wie viel Stunden Arbeitszeit mich das Finanzamt Bremen bislang gekostet hat. Dann könnte ich den Damen und Herrn auch mal eine hübsche Zahlungsaufforderung schicken.
Nachvollziehen kann ich allerdings die Zahl der inzwischen bei mir eingegangen Schreiben aller Art. Das sind in rund einem Jahr elf Stück zum Themenkomplex Umsatz- und Einkommenssteuer. Bislang war nicht eines fehlerfrei – und damit meine ich keine Tippfehler.
Ich will hier keine großen Details ausbreiten, aber das begann bereits bei der Schwierigkeit, mir eine Steuernummer zuzuweisen. Hintergrund: Als Verheiratete werden ich und die Frau an meiner Seite natürlich zusammen veranlagt. Allerdings haben wir nach modernem Eherecht unsere Geburtsnamen behalten. Meine Frau hat also einen anderen Nachnamen als ich – und die Anfangsbuchstaben unterschiedliche Sachbearbeiter. Als Ehepaar haben die uns irgendwie nicht zusammengekriegt. Als Entschuldigung hieß es auch, eine gemeinsame Veranlagung bei unterschiedlichen Nachnamen sei im Computersystem nicht vorgesehen. Das produziere eine Fehlermeldung.
Jedenfalls gab es zwei Steuernummern und eine Menge daraus resultierendes Chaos hinsichtlich der Verbuchung von Zahlungen und dem schnellen Verschicken von Mahnungen.
Hübsche Idee auch, meine noch in Düsseldorf bezahlte Büromiete als Aufwändungen für ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen und als solche nicht anzuerkennen, womit dann auch der Einkommensteuerbescheid nicht Widerspruchsfrei bleiben konnte.
Der vorläufig letzte Akt war heute der §46 des Umsatzteuergesetzes, die so genannte Dauerfristverlängerung. Erstens hatte man übersehen, dass eine solche Fristverlängerung vorlag und dann stand mein Sachbearbeiter auf dem Standpunkt, man könne zwar dadurch seine Umsatzsteuererklärung einen Monat später abgeben, aber nicht die Zahlung. Den in in dieser Annahme enthalten Widerspruch vermochte er nicht auf Anhieb zu erkennen, aber ich konnte ihn dann vorsichtig zu einer offenbar länger nicht mehr ausgeführten Tätigkeit überreden: Er riskierte tatsächlich einen Blick ins Gesetz!
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und (Hervorhebung d. V.) für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.
Damit war auch diese Mahnung (und der Säumniszuschlag) aus der Welt. Allerdings frage ich mich langsam, welche besonderen Qualifikationen man als Mitarbeiter des Finanzamtes Bremen braucht.
Lesen und rechnen stehen jedenfalls nicht an oberster Stelle.
Fremder Senf