Verletzte Persönlichkeiten

6. Dezember 2007 | Von ttm | Rubrik: Am Wegesrand, Politisches

Und jetzt zu etwas ganz anderem: Der Medienjournalist Steffan Niggemeier hat am Landgericht Hamburg eine Niederlage hinnehmen müssen. Es ging (mal wieder) um die Frage, welche Pflichten ein Blog- oder Forenbetrieber hinsichtlich der Kontrolle von Kommentaren habe. Die Richter verlangten in ihre Urteil, der Betreiber eines Blogs müsse Kommentare vor Veröffentlichung zum Beispiel auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten prüfen, zumindest bei kontrovers diskutierten Themen. Wie man allerdings kontroverse von harmlosen Themen unterscheidet, sagten die Richter nicht. Auch kein Hinweis darauf, wie ein juristischer Laie Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen kann, über die Volljuristen jahrelang verhandeln. (Stichwort: “Soldaten sind Mörder“). Niggemeier selbst gibt in seinem Blog eine ausführliche Information zur aktuellen Verhandlung und dem Urteil. Und er kündigt an, aus grundsätzlichen Erwägungen Berufung gegen das Urteil einzulegen. Ich finde sein Verhalten lobenswert. Es scheint mir mehr als notwendig, in diesem Thema höchstricherliche Klarheit zu schaffen und freue mich, dass hier jemand offensichtlich bereit ist, diese Diskussion ohne Angst vor den Verfahrenskosten durchzuziehen. Gibt es ein Spendenkonto dazu, überweise ich sofort einen dreistelligen Betrag.

Denn es stehen sich hier zwei unterschiedliche Einschätzungen gegenüber, die sich bereits in ganz verschiedene Urteilen niedergeschlagen haben. Die forenfreundliche Einschätzung hat im Kern das Landgericht Düsseldorf Mitte diesen Jahres formuliert. Sie lautet wie folgt (Hervorhebungen von mir):

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt. Es genügt, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird. Dies trifft auf die Beklagte als Host-Provider zu, da sie es durch die Eröffnung des Forums ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13, 17). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.

Für die gegensätzliche Argumentation steht nach meinen Kenntnisstand momentan letztinstanzlich das Oberlandesgericht Hamburg mit dem so genannte Heiseurteil. Das Gericht hält zumindest “eine spezielle Überwachungspflicht des Betreibers dann für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat.” Eine allgemeine Überwachungspflicht kann das OLG Hamburg aber auch nicht aus den Gesetzen herleiten.

Aber auch die eingeschränkte Prüfpflicht des OLG geht nach meinem Verständnis schon zu weit. Niggemeier selbst macht das kurz und bündig in seiner Gegenargumenation deutlich: “Nach der Argumentation des Gerichts könnte man kritischen Journalismus per se als gefährlich werten, weil er die Menschen zu negativen Meinungsäußerungen über das animieren könnte, was er aufdeckt oder anprangert.” Sein grundsätzlicher Eindruck vom Landgericht: “Es kam mir am Freitag im Gerichtssaal vor, als schwebe über der ganzen Verhandlung unausgesprochen die Frage, warum es das überhaupt geben muss: die Möglichkeit für jedermann, Kommentare abzugeben – wir sind doch bislang auch ganz gut ohne ausgekommen.

Und das trifft wirklich den Kern des Themas. Seit über fünf Jahrzehnten verspricht uns das Grundgesetz, dass jeder das Recht habe, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Die Möglichkeiten dies zu tun, waren allerdings immer technisch beschränkt oder gar reglementert: Wer Radio- oder Fernsehen machen wollte, brauchte eine Genehmigung. Das Internet hat dies nachhaltig verändert. Hier kann jeder in Wort und Schrift seine Meinung kundtun, Bilder veröffentlichen, sogar Filme zeigen – alles ohne Intendant, Verleger und Kontrollorgan. Es gibt endlich nicht mehr nur das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift und Bild zu äußern, sondern auch erstmals eine einfache und praktische Möglichkeit, dies tatsächlich zu tun. Das Internet löst sozusagen das Versprechen des Grundgesetzes ein.

Aber das überfordert offenbar viele. So war das jetzt auch nicht gedacht mit der Meinungsfreiheit, da könnte ja wirklich jeder… Also werden im Zweifelsfall Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht oder auch schlichte Einschüchterungsstrategien bemüht, um die Sache mit der Meinungsfreiheit nicht ausufern zu lassen. Oder wie Niggemeier sagt: “Es ist (…) eine Welt, in der man das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht als eine der größten Errungenschaften zu sehen scheint, sondern als eine ständige Bedrohung, die bislang zum Glück eher theoretischer Natur war, seit dem Siegeszug des Internets aber ganz praktisch täglich bekämpft werden muss.”

Den Ausgang dieses “Kampfes” ist nach meinem Dafürhalten offen. Noch ist nicht entschieden, wohin sich die Waage neigt: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit oder dagegen. Aber klar ist auch, wenn “etablierte” Journalisten weiterhin ebenfalls nichts anderes als Bedrohungen in den Möglichkeiten des Internets sehen, wie erst jüngst wieder der DJV-Vorsitzende in einer enttäuschenden Passage seiner Rede auf dem Verbandstag, dann haben die Gegner der Meinungsfreiheit allemal leichtes Spiel mit ihren beständig zur Schau gestellten verletzten Persönlichkeiten.

Wohin dies alles und noch ein paar Entwicklungen meines Erachtens führen, habe ich schon früher dargelegt.

2 Kommentare
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  1. Ich möchte einfach nur meiner Freude über diesen wohldurchdachten, fein formulierten Artikel Ausdruck verleihen. Vielen Dank!

  2. [...] Spendenkonto einzurichten. Ich hatte mir ja auch schon mal ganz unabhängig von diesem Fall meine Gedanken zum Thema Meinungsfreiheit gemacht. Die kann man auf die Kurzformel bringen, dass das bislang verbriefte Recht, seine Meinung [...]

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